Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 959/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 5. Für die in den Anlagen 6 und 7 genannten Waren können Anträge auch nach Ablauf der im § 2 Abs. 2 genannten Frist gestellt werden. Paragraph 5, Für die in den Anlagen 6 und 7 genannten Waren können Anträge auch nach Ablauf der im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Frist gestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12084579
Alte Dokumentnummer
N5199445088J