Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 79/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.199530.06.2007 BGBl. Nr. 79/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apfelbaumrodungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 79/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 4, (1) Der Beginn der Rodung ist der AMA mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der AMA unverzüglich bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Der Prämienempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
  2. Absatz 3,Der Prämienempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Betriebsräume und der Betriebsflächen während der Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Schlagworte

Duldungspflicht

Gesetzesnummer

10007627

Dokumentnummer

NOR12084814

Alte Dokumentnummer

N5199524787L