Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apfelbaumrodungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 4. (1) Der Beginn der Rodung ist der AMA mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der AMA unverzüglich bekanntzugeben.Paragraph 4, (1) Der Beginn der Rodung ist der AMA mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der AMA unverzüglich bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Der Prämienempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Der Prämienempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Betriebsräume und der Betriebsflächen während der Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Schlagworte
Duldungspflicht
Dokumentnummer
NOR12084814
Alte Dokumentnummer
N5199524787L