Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.02.1995 bis 31.03.1995 — BGBl. Nr. 141/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.02.199531.03.1995 BGBl. Nr. 141/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.02.1995BGBl. Nr. 141/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 4, (1) Milcherzeugern, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 einen Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 8 bis 8 d MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gestellt haben, ist jener Anteil der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge, der sich aus der Multiplikation der beantragten Lieferrücknahmestufe mit der Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, als Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei zuzuteilen, soweit sie

  1. Ziffer eins
    bis 1. Mai 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung dieser Menge stellen,
  2. Ziffer 2
    darlegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über den Betrieb verfügungsberechtigt sind oder den Betrieb im Wege der Erbfolge oder einer erbähnlichen Übergabe erhalten haben und
  3. Ziffer 3
    unter Angabe der Anzahl der Milchkühe sowie des Ausmaßes der dem Betrieb zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und allfälliger sonstiger Kriterien darlegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen.
  1. Absatz 2,Für die in Absatz eins, angeführten Milcherzeuger ist die Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins dadurch zu ermitteln, daß die sich gemäß Absatz eins, ergebende Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei von der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zunächst ermittelten Menge abgezogen wird.
  2. Absatz 3,Für alle übrigen Milcherzeuger ist die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins.

Gesetzesnummer

10007628

Dokumentnummer

NOR12084819

Alte Dokumentnummer

N5199524828L