Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1995Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anlieferungs-Referenzmenge auf Almen
§ 5. (1) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge I auf Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG ist die im Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Anlieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch von Almen zustehende Einzelrichtmenge zugrunde zu legen.Paragraph 5, (1) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins auf Almen im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG ist die im Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Anlieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch von Almen zustehende Einzelrichtmenge zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 75a MOG übertragene oder an andere Milcherzeuger gemäß § 75 MOG abgegebene Einzelrichtmengen (-anteile) sind von der gemäß Abs. 1 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge I abzuziehen.Allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 75 a, MOG übertragene oder an andere Milcherzeuger gemäß Paragraph 75, MOG abgegebene Einzelrichtmengen (-anteile) sind von der gemäß Absatz eins, ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins abzuziehen.
(3)Absatz 3,Milcherzeugern, deren Milchanlieferung höher war als die für die Anlieferung von Almen im Wirtschaftsjahr 1992/93 zustehende Einzelrichtmenge (Abs. 1) ist neben der gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge I als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen:Milcherzeugern, deren Milchanlieferung höher war als die für die Anlieferung von Almen im Wirtschaftsjahr 1992/93 zustehende Einzelrichtmenge (Absatz eins,) ist neben der gemäß Absatz eins und 2 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins als Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei zuzuteilen:
der Durchschnitt der in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 angelieferten Mengen Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die Einzelrichtmenge (Abs. 1) überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die in den jeweiligen Alpsommern als aufgetrieben gemeldet wurde, wobei bei der Berechnung des Durchschnitts nur die Anzahl jener Alpsommer heranzuziehen ist, in denen eine Anlieferung erfolgte oderder Durchschnitt der in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 angelieferten Mengen Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die Einzelrichtmenge (Absatz eins,) überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die in den jeweiligen Alpsommern als aufgetrieben gemeldet wurde, wobei bei der Berechnung des Durchschnitts nur die Anzahl jener Alpsommer heranzuziehen ist, in denen eine Anlieferung erfolgte oder
soweit in den Alpsommern 1992 und 1993 nur fallweise Milch oder keine Milch und Erzeugnisse aus Milch angeliefert wurden, die im Alpsommer 1994 angelieferte Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die Einzelrichtmenge (Abs. 1) überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde, undsoweit in den Alpsommern 1992 und 1993 nur fallweise Milch oder keine Milch und Erzeugnisse aus Milch angeliefert wurden, die im Alpsommer 1994 angelieferte Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die Einzelrichtmenge (Absatz eins,) überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde, und
bei Antragstellung gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d und 15 MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1994/95 zusätzlich zu der gemäß Z 1 oder Z 2 in Verbindung mitbei Antragstellung gemäß Paragraph 73, Absatz 8 bis 8 d und 15 MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1994/95 zusätzlich zu der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, in Verbindung mit
Z 4 ermittelten Menge die verbleibende Differenz zu der gemäß § 73 Abs. 9 Z 1a MOG für die Alm mitgeteilten Ausgangsmenge.Ziffer 4, ermittelten Menge die verbleibende Differenz zu der gemäß Paragraph 73, Absatz 9, Ziffer eins a, MOG für die Alm mitgeteilten Ausgangsmenge.
Die zum 1. Juli 1992 gemäß § 75 MOG abgegebenen oder gemäß § 75a MOG übertragenen Mengen sind von den gemäß Z 1 und 2 ermittelten Mengen abzuziehen.Die zum 1. Juli 1992 gemäß Paragraph 75, MOG abgegebenen oder gemäß Paragraph 75 a, MOG übertragenen Mengen sind von den gemäß Ziffer eins und 2 ermittelten Mengen abzuziehen.
(4)Absatz 4,Für die Höchstmenge von 1 400 kg Milch je aufgetriebener Kuh sind die gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 ermittelten Mengen gemeinsam heranzuziehen.Für die Höchstmenge von 1 400 kg Milch je aufgetriebener Kuh sind die gemäß Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, ermittelten Mengen gemeinsam heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Jene Milchmenge, die den von der Alm übernommenen Mengen an Alpkäse und Almbutter entspricht und für die gemäß § 8 eine Direktverkaufs-Referenzmenge zuzuteilen ist, ist von der gemäß Abs. 3 ermittelten Menge abzuziehen.Jene Milchmenge, die den von der Alm übernommenen Mengen an Alpkäse und Almbutter entspricht und für die gemäß Paragraph 8, eine Direktverkaufs-Referenzmenge zuzuteilen ist, ist von der gemäß Absatz 3, ermittelten Menge abzuziehen.
(6)Absatz 6,Die in Abs. 3 genannten Milcherzeuger habenDie in Absatz 3, genannten Milcherzeuger haben
bis 1. Mai 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung der sich gemäß Abs. 3 bis 5 ergebenden Menge zu stellen,bis 1. Mai 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung der sich gemäß Absatz 3 bis 5 ergebenden Menge zu stellen,
unter Angabe der jeweils aufgetriebenen Anzahl der Milchkühe, des Ausmaßes der Almfutterfläche sowie allfälliger sonstiger Kriterien darzulegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen,
darzulegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über die Alm, die den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen entspricht, verfügungsberechtigt sind oder das Verfügungsrecht über die Alm im Wege der Erbfolge oder erbähnlichen Übergabe erhalten haben unddarzulegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über die Alm, die den in Absatz 3, genannten Voraussetzungen entspricht, verfügungsberechtigt sind oder das Verfügungsrecht über die Alm im Wege der Erbfolge oder erbähnlichen Übergabe erhalten haben und
im Falle der Beantragung der gemäß Abs. 3 Z 2 ermittelten Menge darzulegen, daß sie in den Alpsommern 1992 und 1993 im Vergleich zum Alpsommer 1994 nicht oder nicht in vollem Ausmaß Milch auf der Alm erzeugt haben.im Falle der Beantragung der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ermittelten Menge darzulegen, daß sie in den Alpsommern 1992 und 1993 im Vergleich zum Alpsommer 1994 nicht oder nicht in vollem Ausmaß Milch auf der Alm erzeugt haben.
(7)Absatz 7,Soweit bei der Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II gemäß Abs. 3 bis 6 die Summe von 60 000 t überschritten wird, sind die Anlieferungs-Referenzmengen II anteilsmäßig anzupassen.Soweit bei der Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei gemäß Absatz 3 bis 6 die Summe von 60 000 t überschritten wird, sind die Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei anteilsmäßig anzupassen.
Schlagworte
Einzelrichtanteil
Dokumentnummer
NOR12084820
Alte Dokumentnummer
N5199524829L