Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
25.02.1995 bis 31.03.1995 — BGBl. Nr. 141/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 925.02.199531.03.1995 BGBl. Nr. 141/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.02.1995BGBl. Nr. 141/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abschnitt römisch vier

Verfahrensvorschriften

Paragraph 9, (1) Die Berechnung der dem Milcherzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins und Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei sowie des jeweiligen repräsentativen Fettgehalts und der Direktverkaufs-Referenzmenge erfolgt durch die AMA. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu runden.

  1. Absatz 2,Die AMA hat bis 30. März 1995 jedem Milcherzeuger
    1. Ziffer eins
      eine Mitteilung über die ihm mit 31. März 1995 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins,
    2. Ziffer 2
      eine Mitteilung samt Antragsformular über die gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei und
    3. Ziffer 3
      eine Mitteilung über die ihm mit 31. März 1995 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge
    zu machen.
  2. Absatz 3,Die AMA hat bis 1. August 1995 den Milcherzeugern, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz 6, einen Antrag auf Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei gestellt haben, die Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Der Milcherzeuger kann binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der Referenzmengen bei der AMA einbringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände eingebracht,
    1. Ziffer eins
      ist die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins endgültig,
    2. Ziffer 2
      wird die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer eins, einzubringenden Antrag zugrunde gelegt und für die Dauer von zwei Jahren entsprechend der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakte vorgesehenen Regelung provisorisch zugeteilt und
    3. Ziffer 3
      wird die Direktverkaufs-Referenzmenge für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er zumindest in einem dieser Zwölf-Monatszeiträume im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt verkauft hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Ansonsten ist die Direktverkaufs-Referenzmenge mit dem mit 1. April 1997 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum an das Ausmaß der belegten Mengen anzupassen.
  4. Absatz 5,Milcherzeuger, die keine Mitteilung gemäß Absatz 2, erhalten haben, können bis 15. April 1995 bei der AMA die bescheidmäßige Bekanntgabe der zum 31. März 1995 zustehenden oder ermittelten Referenzmengen beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die bisher zustehende Einzelrichtmenge sowie über die erfolgten Direktverkäufe anzuschließen.
  5. Absatz 6,Über die vorgebrachten Einwände zur Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 7,Die Mitteilung oder der Bescheid kann innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Mitteilung sowohl von der AMA als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,
    1. Ziffer eins
      wenn der der Mitteilung (dem Bescheid) zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
    2. Ziffer 2
      wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung eine anders lautende Mitteilung (Bescheid) hätte erlassen werden können, oder
    3. Ziffer 3
      wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Gesetzesnummer

10007628

Dokumentnummer

NOR12084824

Alte Dokumentnummer

N5199524833L