Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.1995 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 331/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.199530.06.1997 BGBl. Nr. 331/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 331/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Ergänzungsprüfung für Werbeberater

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder gemäß Paragraph 15, Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 1995 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeberater gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1973 erbringen, oder denen hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, sind berechtigt, eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeagentur abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung hat aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen, die sich auf die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 8 angeführten Fachgebiete zu erstrecken hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084854

Alte Dokumentnummer

N5199526411L