Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1995Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Ergänzungsprüfung für Werbungsmittler
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder gemäß § 15 Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 1995 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbungsmittler gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 55 der Gewerbeordnung 1973 erbringen, oder denen hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, sind berechtigt, eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeagentur abzulegen.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder gemäß Paragraph 15, Absatz 6 bis spätestens 31. Dezember 1995 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbungsmittler gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55, der Gewerbeordnung 1973 erbringen, oder denen hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, sind berechtigt, eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeagentur abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung hat aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen, die sich auf die in § 3 Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Fachgebiete zu erstrecken hat.Die Ergänzungsprüfung hat aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen, die sich auf die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 angeführten Fachgebiete zu erstrecken hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12084855
Alte Dokumentnummer
N5199526412L