Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1995Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, BGBl. Nr. 276/1978, in der Fassung des Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 9/1982, undVerordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1978,, in der Fassung des Artikel römisch eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1982,, und Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, BGBl. Nr. 277/1978, in der Fassung des Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 9/1982.Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1982,.
(3)Absatz 3,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, BGBl. Nr. 276/1978, und der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, BGBl. Nr. 277/1978, gelten gemeinsam als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1978,, und der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978,, gelten gemeinsam als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung. (4)Absatz 4,Solange Fachleute im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, die das Gewerbe der Werbeagentur als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis dafür erbracht haben, nicht zur Verfügung stehen, sind als Fachleute im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 auch Personen zuzulassen, die das Gewerbe der Werbeberater und das Gewerbe der Werbungsmittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesen Gewerben als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und die dafür erforderlichen Befähigungsnachweise erbracht haben.Solange Fachleute im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, die das Gewerbe der Werbeagentur als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis dafür erbracht haben, nicht zur Verfügung stehen, sind als Fachleute im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, auch Personen zuzulassen, die das Gewerbe der Werbeberater und das Gewerbe der Werbungsmittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesen Gewerben als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und die dafür erforderlichen Befähigungsnachweise erbracht haben.
(5)Absatz 5,Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 54 der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.
(6)Absatz 6,Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 55 der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55, der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12084856
Alte Dokumentnummer
N5199526413L