Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1995 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 331/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.199530.06.1997 BGBl. Nr. 331/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 331/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1978,, in der Fassung des Artikel römisch eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1982,, und
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1982,.
  3. Absatz 3,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1978,, und der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978,, gelten gemeinsam als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.
  4. Absatz 4,Solange Fachleute im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, die das Gewerbe der Werbeagentur als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis dafür erbracht haben, nicht zur Verfügung stehen, sind als Fachleute im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, auch Personen zuzulassen, die das Gewerbe der Werbeberater und das Gewerbe der Werbungsmittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesen Gewerben als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und die dafür erforderlichen Befähigungsnachweise erbracht haben.
  5. Absatz 5,Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.
  6. Absatz 6,Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55, der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084856

Alte Dokumentnummer

N5199526413L