Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1995Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Werbeagentur erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Kundenabrechnung und innerbetriebliches Rechnungswesen (insbesondere Kosten- und Leistungsrechnung, Mediaabrechnung, Rabatt- und Provisionsgestaltung, Abrechnung von Anzeigen- und Ankündigungsabgaben, agentur- und kundenspezifische Kalkulation, Rechnungs- und Zahlungsabwicklung inklusive Mahnwesen, Werkvertrags- und Honorarabrechnung, Rechnungsprüfung, Reklamationsmöglichkeiten und Belegwesen),
Marketing und Absatzwirtschaft (insbesondere Instrumente des Marketings, Produktgestaltung, Vertriebswegeplanung, Marktforschung, Käuferverhalten, Preispolitik, Werbung, Sales Promotion, Public Relations und Öffentlichkeitsarbeit und Absatzziel- und Absatzmittelplanung),
Beratungswesen und Interventionstechnik (insbesondere Beraterverhalten, Beratungspsychologie, Gestaltung der Berater-Kunden-Beziehung, Präsentations- und Moderationstechniken und Rhetorik),
Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde, Werbemittelproduktion, Herstellungsverfahren, Werbemittelverteilung, Preise, Planungselemente erfolgreicher Werbemittelgestaltung, Anzeigenwerbung vom Entwurf bis zur Placierung, Plakatwerbung, Werbedrucksachen und Sponsoring),
Werbelehre und -planung (insbesondere Erscheinungsformen der Werbung, Festlegung von Werbezielen und Werbeerfolg, Werbeplanung, Kreativtechniken, copy-Strategien, Budgetierung, Erstellung von Mittel-, Zeit- und Kostenplänen, Werbeerfolgsmessung, Werbeerfolgskontrolle, Werbepolitik und Kommunikationsmanagement),
Recht in der Werbung (insbesondere Wettbewerbsrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, Marken-, Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Produkthaftungsgesetz, Produktsicherheitsgesetz, Preisauszeichnungsgesetz, die werberelevanten Bestimmungen des Lebensmittelrechts, Arzneimittelgesetzes und Chemikaliengesetzes, umweltschutzrechtliche Vorschriften insbesondere betreffend die Abfallvermeidung, Verpackungsverordnung, Haftung der Agentur und vergleichende Werbung, einschlägiges Gewerberecht, Konsumentenschutzgesetz und Datenschutzgesetz),
Angewandte Psychologie und Gesellschaftslehre (insbesondere Wirtschafts- und Werbepsychologie) und Grundkenntnisse im Bereich der österreichischen Sozial- und Konsumstatistik der privaten Haushalte und
Kommunikations- und Mediaplanung (insbesondere Medienkunde, Kommunikations- und Mediastrategien, qualitative und quantitative Aspekte der Kommunikations- und Mediaplanung, Mediaangebot, Mediaforschung, Selektionskriterien für die Auswahl von Medien, Planungs-, Meß- und Beurteilungskriterien, Auswahl der Werbemittel und Werbeträger, Ausarbeitung einschlägiger Dispositionsaufträge, Vergabe und Auftragserteilung von Einschaltungen, mediaspezifische Rahmenbedingungen der Mediaplanung, Rabattgestaltung und Sonderkonditionen, Überwachung der Auftragsabwicklung und Kontrolle).
(2)Absatz 2,Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling aus den im Abs. 1 angeführten Fachgebieten vier Prüfungsaufgaben oder eine komplexe Gesamtaufgabe, bestehend aus mindestens vier der in Abs. 1 angeführten Fachgebiete, zu lösen.Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling aus den im Absatz eins, angeführten Fachgebieten vier Prüfungsaufgaben oder eine komplexe Gesamtaufgabe, bestehend aus mindestens vier der in Absatz eins, angeführten Fachgebiete, zu lösen.
(3)Absatz 3,Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach acht Stunden zu beenden.
Schlagworte
Kostenrechnung, Rabattgestaltung, Anzeigeabgabe, Rechnungsabwicklung, Werkvertragsabrechnung, Absatzzielplanung, Präsentationstechnik, Werbeplanung, Mittelplan, Zeitplan, Markenrecht, Musterrecht, Wirtschaftspsychologie, Sozialstatistik, Kommunikationsplanung, Kommunikationsstrategie, Planungskriterium, Meßkriterium
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12084844
Alte Dokumentnummer
N5199526401L