Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1995Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Mündlicher Prüfungsteil
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Werbeagentur erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
beruflich-fachliche Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 undberuflich-fachliche Kenntnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und
beratungsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten (insbesondere Rhetorik, Argumentation, Präsentationstechnik und -aufbau, Fragen- und Einwandbehandlung und Überzeugungsfähigkeit).
(2)Absatz 2,Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
Schlagworte
Präsentationsaufbau, Fragenbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12084845
Alte Dokumentnummer
N5199526402L