Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1995 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 331/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.199530.06.1997 BGBl. Nr. 331/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 331/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 15 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent der im Absatz 2, angeführten Bemessungsgrundlage, wenn eine Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 14, abgelegt wird.
  4. Absatz 4,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2, oder Absatz 3, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Absatz 2, oder Absatz 3, ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084850

Alte Dokumentnummer

N5199526407L