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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 372/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1995 BGBl. Nr. 372/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1995,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 372/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Überweisungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, von dem aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
  3. Absatz 3,Die Wechselkurse werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007632

Dokumentnummer

NOR12084863

Alte Dokumentnummer

N5199526473L