Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
08.09.1995 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 609/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1508.09.199531.03.2005 BGBl. Nr. 609/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

08.09.1995BGBl. Nr. 609/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 15, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ...... 2 Lehrlinge

ab der 2. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf jede Person .......................... 1 weiterer Lehrling

  1. Absatz 2,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
    1. Ziffer eins
      der Gewerberechtsinhaber,
    2. Ziffer 2
      der gewerberechtliche Geschäftsführer,
    3. Ziffer 3
      einschlägige Ausbilder,
    4. Ziffer 4
      Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker abgelegt haben,
    5. Ziffer 5
      Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Hörgeräteakustiker'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
    6. Ziffer 6
      Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten in der Hörgeräteakustik verrichtet haben.
  2. Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
  3. Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  5. Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

Gesetzesnummer

10007647

Dokumentnummer

NOR12085045

Alte Dokumentnummer

N5199530459L