Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
08.09.1995 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 609/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1608.09.199531.03.2005 BGBl. Nr. 609/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.09.1995BGBl. Nr. 609/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 16, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
  2. Ziffer 2
    auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  1. Absatz 2,Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 15, Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Gesetzesnummer

10007647

Dokumentnummer

NOR12085046

alte Dokumentnummer

N5199530460L