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§ 3

Fassungen
ab 08.09.1995 — BGBl. Nr. 609/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute08.09.1995 BGBl. Nr. 609/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.09.1995BGBl. Nr. 609/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 3, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Betreuen von Hörbehinderten unter Berücksichtigung ihrer psychischen Situation,
  2. Ziffer 2
    Feststellung von Hörbeeinträchtigungen,
  3. Ziffer 3
    Messen und Beurteilen akustischer Größen sowie akustische Kenndaten von Hörgeräten,
  4. Ziffer 4
    Messen elektrischer Größen und Prüfen von Hörgeräteverstärkern,
  5. Ziffer 5
    Ermitteln akustischer Kenndaten des Gehörs durch audiometrische Messungen,
  6. Ziffer 6
    Abnehmen von Ohrabdrücken,
  7. Ziffer 7
    Anfertigen und Bearbeiten von Rohlingen und Otoplastiken,
  8. Ziffer 8
    Warten, Instandsetzen, Auswählen und Anpassen von Hörhilfen und Zubehör,
  9. Ziffer 9
    Anleiten der Hörbehinderten bei der Benutzung von Hörhilfen und Zubehör,
  10. Ziffer 10
    Messen und Beurteilen von Lärm, Beraten in vorbeugendem Gehörschutz sowie Auswählen und Anpassen von Gehörschutzmitteln.

Gesetzesnummer

10007647

Dokumentnummer

NOR12085033

alte Dokumentnummer

N5199530447L