Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1995Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.Paragraph 8, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit herauszuentwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3)Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4)Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Umweltschutzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12085038
alte Dokumentnummer
N5199530452L