Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrolleur bei den Übernahmestellen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Kontrolleur bei der Abnahme der Stärkeerdäpfel im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens, insbesondere zur Überprüfung der in den § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen sind Personen zugelassen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere bei Personen vor, die auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die beim Stärkeunternehmen keine leitende Stellung innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.Als Kontrolleur bei der Abnahme der Stärkeerdäpfel im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens, insbesondere zur Überprüfung der in den Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen sind Personen zugelassen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere bei Personen vor, die auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die beim Stärkeunternehmen keine leitende Stellung innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung als Kontrolleur ist vom Stärkeunternehmen schriftlich bei der AMA einzureichen und hat Name, Adresse, Aufgabenbereich und Stellung im Stärkeunternehmen der in Frage kommenden Person zu enthalten und ist sowohl von der in Frage kommenden Person als vom Stärkehersteller zu unterfertigen.
(3)Absatz 3,Die AMA kann die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen und mit Auflagen verbinden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Stärkeerdäpfel erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Wird durch die AMA festgestellt, daß die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so hat die AMA die jeweilige Zulassung zu widerrufen.
Schlagworte
Gewichtsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12085056
Alte Dokumentnummer
N5199530530L