Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verantwortlich Beauftragter
§ 11.Paragraph 11,
Das Stärkeunternehmen hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeigen ebenfalls zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12085057
Alte Dokumentnummer
N5199530531L