Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. ABSCHNITT
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG, wer Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Ausgleichszahlung oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder
als Kontrolleur die ihm nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.als Kontrolleur die ihm nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR40012342