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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch dreizehn

Nichtanwendung von Multilateralen Handelsabkommen zwischen bestimmten

Mitgliedern

  1. Ziffer eins
    Das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1 und 2 finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
  2. Ziffer 2
    Absatz 1 kann zwischen WTO-Gründungsmitgliedern, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, nur dann angerufen werden, wenn Artikel römisch 35 des genannten Abkommens früher angerufen worden war und zwischen diesen Vertragsparteien zum für sie wirksamen Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wirksam war.
  3. Ziffer 3
    Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel römisch zwölf beitritt, nur dann Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.
  4. Ziffer 4
    Die Ministerkonferenz kann die Auswirkungen dieses Artikels in besonderen Fällen auf Antrag eines Mitglieds überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
  5. Ziffer 5
    Die Nichtanwendung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens zwischen Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens unterliegt den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

Gesetzesnummer

10007649

Dokumentnummer

NOR12085072

Alte Dokumentnummer

N5199544530J