Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Nichtanwendung von Multilateralen Handelsabkommen zwischen bestimmten
Mitgliedern
Das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1 und 2 finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
Absatz 1 kann zwischen WTO-Gründungsmitgliedern, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, nur dann angerufen werden, wenn Artikel XXXV des genannten Abkommens früher angerufen worden war und zwischen diesen Vertragsparteien zum für sie wirksamen Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wirksam war.Absatz 1 kann zwischen WTO-Gründungsmitgliedern, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, nur dann angerufen werden, wenn Artikel römisch 35 des genannten Abkommens früher angerufen worden war und zwischen diesen Vertragsparteien zum für sie wirksamen Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wirksam war.
Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel XII beitritt, nur dann Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel römisch zwölf beitritt, nur dann Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.
Die Ministerkonferenz kann die Auswirkungen dieses Artikels in besonderen Fällen auf Antrag eines Mitglieds überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
Die Nichtanwendung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens zwischen Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens unterliegt den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
Dokumentnummer
NOR12085072
Alte Dokumentnummer
N5199544530J