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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch sechzehn

Verschiedene Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Sofern im vorliegendem Abkommen oder in den Multilateralen Handelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten als Leitlinien für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 sowie jene der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe.
  2. Ziffer 2
    Soweit praktisch möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO, und der Generaldirektor des GATT 1947 übernimmt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ministerkonferenz einen Generaldirektor gemäß Artikel römisch sechs Absatz 2 des vorliegenden Abkommens ernannt hat, die Aufgaben des Generaldirektors der WTO.
  3. Ziffer 3
    Bei Vorliegen einer Normenkollision zwischen einer Bestimmung des vorliegenden Abkommens und einer Bestimmung eines der Multilateralen Abkommen hat die Bestimmung des vorliegenden Abkommens im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.
  4. Ziffer 4
    Jedes Mitglied stellt sicher, daß seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen auf Grund der beigefügten Abkommen übereinstimmen.
  5. Ziffer 5
    Vorbehalte gegen irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens dürfen nicht eingelegt werden. Vorbehalte gegen irgendeine Bestimmung der Multilateralen Handelsabkommen können nur eingelegt werden, soweit dies in den betreffenden Abkommen vorgesehenen ist. Vorbehalte gegen eine Bestimmung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens unterliegen den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
  6. Ziffer 6
    Das vorliegende Abkommen wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Erläuternde Bemerkungen:

Die Begriffe „Land'' oder „Länder'' im Sinne des vorliegenden Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen gelten auch für alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.

Wird im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist, ein Ausdruck im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen in Verbindung mit dem Wort „inländisch'' verwendet, so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

Liste der Anhänge

Anhang 1:

Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 Übereinkommen über die Landwirtschaft

Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Übereinkommen über Textilien und Bekleidung Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen über Kontrolle vor dem Versand Übereinkommen über Ursprungsregeln

Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

samt Anhängen

Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des

geistigen Eigentums

Anhang 2:

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Anhang 3:

Handelspolitischer Prüfungsmechanismus (Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik)

Anhang 4:

Plurilaterale Handelsübereinkommen

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse

Internationales Übereinkommen über Rindfleisch

Gesetzesnummer

10007649

Dokumentnummer

NOR12085075

Alte Dokumentnummer

N5199544533J