Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Aufgaben der WTO
Die WTO fördert die Durchführung, die Verwaltung und das Funktionieren des vorliegenden Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen sowie die Verwirklichung ihrer Ziele; sie bildet auch den Rahmen für die Durchführung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkommen.
Die WTO dient als Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen der Abkommen, die in den Anhängen des vorliegenden Abkommens enthalten sind. Die WTO kann auch als Forum für weitere Verhandlungen zwischen den Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen sowie als Rahmen für die Durchführung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen, wie sie von der Ministerkonferenz beschlossen werden können.
Die WTO verwaltet die im Anhang 2 des vorliegenden Abkommens enthaltene Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung (im folgenden „Vereinbarung über Streitbeilegung'' oder „DSU'' genannt).
Die WTO verwaltet das im Anhang 3 des vorliegenden Abkommens enthaltene Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitiken (handelspolitischer Prüfungsmechanismus, im folgenden „TPRM'' genannt).
Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und ihren angegliederten Institutionen zusammen.
Dokumentnummer
NOR12085062
Alte Dokumentnummer
N5199544520J