Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch sechs

Sekretariat

  1. Ziffer eins
    Ein Sekretariat der WTO (im folgenden „Sekretariat'' genannt) steht unter der Leitung eines Generaldirektors.
  2. Ziffer 2
    Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.
  3. Ziffer 3
    Der Generaldirektor bestellt die Sekretariatsmitglieder und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnisse in Übereinstimmung mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Regelungen fest.
  4. Ziffer 4
    Die Funktionen des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschließlich internationalen Charakter. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Sekretariatspersonal Weisungen von irgendeiner Regierung oder anderen Stellen außerhalb der WTO weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die sich auf ihre Stellung als internationale Beamte abträglich auswirken könnte. Die Mitglieder der WTO achten den internationalen Charakter der Funktionen des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals und versuchen nicht, sie in der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Gesetzesnummer

10007649

Dokumentnummer

NOR12085065

Alte Dokumentnummer

N5199544523J