Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
VEREINBARUNG BETREFFEND AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN VON VERPFLICHTUNGEN
NACH DEM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Ein Antrag um eine Ausnahmegenehmigung oder um Verlängerung einer bestehenden Ausnahmegenehmigung beschreibt die Maßnahmen, die das Mitglied zur Anwendung vorschlägt, bestimmte handelspolitische Ziele, welche das Mitglied zu verfolgen sucht und die Gründe, welche das Mitglied daran hindern, seine handelspolitischen Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die mit seinen Verpflichtungen nach dem GATT 1994 vereinbar sind.
Jede zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestehende Ausnahmegenehmigung verliert ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht gemäß dem obigen Verfahren und jenen des Artikels IX des WTO-Abkommens, zum Zeitpunkt ihres Ablaufs oder zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, verlängert wird.Jede zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestehende Ausnahmegenehmigung verliert ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht gemäß dem obigen Verfahren und jenen des Artikels römisch neun des WTO-Abkommens, zum Zeitpunkt ihres Ablaufs oder zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, verlängert wird.
Jedes Mitglied, das der Meinung ist, daß ein aus dem GATT 1994 sich ergebender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wird, als Folge
eines Versäumnisses eines Mitglieds, dem eine Ausnahmegenehmigung eingeräumt wurde, Fristen oder Bedingungen der Ausnahmegenehmigung einzuhalten, oder
der Anwendung einer Maßnahme, die mit den Fristen und Bedingungen der Ausnahmegenehmigung vereinbar ist,
kann die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, anrufen.kann die Bestimmungen des Artikels römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, anrufen.
Dokumentnummer
NOR12085089
Alte Dokumentnummer
N5199544548J