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Anl. 5

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

VEREINBARUNG BETREFFEND AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN VON VERPFLICHTUNGEN

NACH DEM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:

  1. Ziffer eins
    Ein Antrag um eine Ausnahmegenehmigung oder um Verlängerung einer bestehenden Ausnahmegenehmigung beschreibt die Maßnahmen, die das Mitglied zur Anwendung vorschlägt, bestimmte handelspolitische Ziele, welche das Mitglied zu verfolgen sucht und die Gründe, welche das Mitglied daran hindern, seine handelspolitischen Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die mit seinen Verpflichtungen nach dem GATT 1994 vereinbar sind.
  2. Ziffer 2
    Jede zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestehende Ausnahmegenehmigung verliert ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht gemäß dem obigen Verfahren und jenen des Artikels römisch neun des WTO-Abkommens, zum Zeitpunkt ihres Ablaufs oder zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, verlängert wird.
  3. Ziffer 3
    Jedes Mitglied, das der Meinung ist, daß ein aus dem GATT 1994 sich ergebender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wird, als Folge
    1. Litera a
      eines Versäumnisses eines Mitglieds, dem eine Ausnahmegenehmigung eingeräumt wurde, Fristen oder Bedingungen der Ausnahmegenehmigung einzuhalten, oder
    2. Litera b
      der Anwendung einer Maßnahme, die mit den Fristen und Bedingungen der Ausnahmegenehmigung vereinbar ist,
    kann die Bestimmungen des Artikels römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, anrufen.

Gesetzesnummer

10007650

Dokumentnummer

NOR12085089

Alte Dokumentnummer

N5199544548J