bedeuten „Gesamtes Aggregiertes Stützungsmaß'' und „Gesamt-AMS'' die Summe aller inländischen Stützungen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, berechnet als Summe aller AMS-Stützungen für landwirtschaftliche Grundprodukte, aller nichtproduktspezifischer AMS-Stützungen und aller Stützungen des äquivalenten Stützungsmaßes für landwirtschaftliche Waren, nämlich:
(i) in bezug auf die Stützung, die im Ausgangszeitraum
gewährt wurde (das heißt, „das Gesamte Ausgangs-AMS''), und auf die höchste Stützung, die während eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums oder Danach gewährt werden darf (das sind die „Jährlichen und Endgültigen Gebundenen Verpflichtungen''), wie im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt; undgewährt wurde (das heißt, „das Gesamte Ausgangs-AMS''), und auf die höchste Stützung, die während eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums oder Danach gewährt werden darf (das sind die „Jährlichen und Endgültigen Gebundenen Verpflichtungen''), wie im Teil römisch vier der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt; und
(ii) in bezug auf daß Stützungsausmaß, das tatsächlich während
eines jeden Jahres des Durchführungszeitraumes und Danach gewährt wird (das heißt, das „Laufende Gesamt-AMS''), berechnet gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich Artikel 6, und unter Berücksichtigung der grundlegenden Daten und Methoden, die in den Hilfstabellen mit Hinweis im Teil IV der Liste des Mitglieds verwendet werden;eines jeden Jahres des Durchführungszeitraumes und Danach gewährt wird (das heißt, das „Laufende Gesamt-AMS''), berechnet gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich Artikel 6, und unter Berücksichtigung der grundlegenden Daten und Methoden, die in den Hilfstabellen mit Hinweis im Teil römisch vier der Liste des Mitglieds verwendet werden;