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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch eins

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen, außer wenn der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,

  1. Litera a
    bedeuten „Aggregiertes Stützungsmaß'' und „AMS'' das jährliche für eine landwirtschaftliche Ware vorgesehene in Geldwert ausgedrückte Ausmaß an Stützungen zugunsten der Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grundproduktes oder der nichtproduktspezifischen Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger im allgemeinen, mit Ausnahme jener Stützungen, die im Rahmen vom Programmen erfolgen, die nach Anhang 2 als von der Senkung ausgenommen gelten, nämlich:
    (i) in bezug auf die im Ausgangszeitraum gewährte Stützung, die
    in den diesbezüglichen Hilfstabellen mit dem Hinweis im Teil römisch vier der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt ist; und
    (ii) in bezug auf die in jedem Jahr des Durchführungszeitraums
    und danach gewährte Stützung, die gemäß den Bestimmungen des Anhangs 3 berechnet wird, unter Berücksichtigung der grundlegenden Daten und Methoden, die in den Hilfstabellen mit Hinweis im Teil römisch vier der Liste des Mitglieds, verwendet werden;
  2. Litera b
    versteht man unter „landwirtschaftlichem Grundprodukt'' in bezug auf inländische Stützungsverpflichtungen jene Ware, die möglichst nahe dem ersten Verkaufsort entspricht, wie in der Liste des Mitglieds und der diesbezüglichen Hilfstabelle im einzelnen angeführt;
  3. Litera c
    umfassen „Budgetausgaben'' oder „Ausgaben'' auch Einnahmenverzicht;
  4. Litera d
    bedeutet „Äquivalentes Stützungsmaß'' das jährliche in Geldwert ausgedrückte Ausmaß an Stützung, das der Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grundproduktes durch die Anwendung einer oder mehrerer Maßnahmen zugute kommt und nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme jener Stützungen, die im Rahmen von Programmen erfolgen, die nach Anhang 2 als von der Senkung ausgenommen gelten, nämlich:
    (i) in bezug auf die im Ausgangszeitraum gewährte Stützung, die
    in den diesbezüglichen Hilfstabellen mit Hinweis im Teil römisch vier der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt ist; und
    (ii) in bezug auf die in jedem Jahr des Durchführungszeitraums
    und danach gewährte Stützung, die gemäß den Bestimmungen des Anhangs 4 dieses Übereinkommens berechnet wird, unter Berücksichtigung der grundlegenden Daten und Methoden, die in den Hilfstabellen mit Hinweis im Teil römisch vier der Liste des Mitglieds verwendet werden;
  5. Litera e
    beziehen sich „Ausfuhrsubventionen'' auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 dieses Übereinkommens;
  6. Litera f
    bedeutet „Durchführungszeitraum'' den Zeitraum von sechs Jahren beginnend mit dem Jahre 1995, mit Ausnahme des Artikels 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfaßt;
  7. Litera g
    umfassen „Marktzutrittszugeständnisse'' alle Marktzutrittsverpflichtungen, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;
  8. Litera h
    bedeuten „Gesamtes Aggregiertes Stützungsmaß'' und „Gesamt-AMS'' die Summe aller inländischen Stützungen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, berechnet als Summe aller AMS-Stützungen für landwirtschaftliche Grundprodukte, aller nichtproduktspezifischer AMS-Stützungen und aller Stützungen des äquivalenten Stützungsmaßes für landwirtschaftliche Waren, nämlich:
    (i) in bezug auf die Stützung, die im Ausgangszeitraum
    gewährt wurde (das heißt, „das Gesamte Ausgangs-AMS''), und auf die höchste Stützung, die während eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums oder Danach gewährt werden darf (das sind die „Jährlichen und Endgültigen Gebundenen Verpflichtungen''), wie im Teil römisch vier der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt; und
    (ii) in bezug auf daß Stützungsausmaß, das tatsächlich während
    eines jeden Jahres des Durchführungszeitraumes und Danach gewährt wird (das heißt, das „Laufende Gesamt-AMS''), berechnet gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich Artikel 6, und unter Berücksichtigung der grundlegenden Daten und Methoden, die in den Hilfstabellen mit Hinweis im Teil römisch vier der Liste des Mitglieds verwendet werden;
  9. Litera i
    bezieht sich „Jahr'' in obiger Litera f und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds auf das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, entsprechend der Liste dieses Mitglieds.

Schlagworte

Kalenderjahr, Finanzjahr

Gesetzesnummer

10007651

Dokumentnummer

NOR12085092

Alte Dokumentnummer

N5199544552J