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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 10

Verhinderung der Umgehung von Ausfuhrsubventionen

  1. Ziffer eins
    Im Artikel 9 Absatz 1 nicht angeführte Ausfuhrsubventionen werden nicht derart angewandt, daß damit die Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder in Gefahr sind, umgangen zu werden; auch nicht-kommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benützt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder verpflichten sich, international abgestimmte Disziplinen zu erarbeiten, die die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogrammen regeln und, sobald Einvernehmen über diese Disziplinen besteht, Exportkredite, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogramme nur in Übereinstimmung mit diesen bereitzustellen.
  3. Ziffer 3
    Jedes Mitglied, das behauptet, eine über das Senkungsverpflichtungsausmaß hinausgehende Menge werde nicht subventioniert, muß nachweisen, daß für die betroffene Ausfuhrmenge keine im Artikel 9 angeführte oder nicht angeführte Ausfuhrsubvention gewährt wurde.
  4. Ziffer 4
    Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher:
    1. Litera a
      daß die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht unmittelbar oder mittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Waren in die Empfängerländer gebunden ist;
    2. Litera b
      daß internationale Transaktionen für Nahrungsmittelhilfe, einschließlich monetärer bilateraler Nahrungsmittelhilfe, entsprechend den „FAO-Grundsätzen zur Verwertung von Überschüssen und beratende Verpflichtungen'' und, sofern erforderlich, dem System der Üblichen Vermarktungserfordernisse (UMRs) erfolgen; und
    3. Litera c
      daß eine solche Hilfe im größtmöglichen Ausmaß in Form einer Schenkung oder zumindest zu den im Artikel römisch vier des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.

Gesetzesnummer

10007651

Dokumentnummer

NOR12085101

Alte Dokumentnummer

N5199544561J