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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch neun

Artikel 15

Besondere und differenzierte Behandlung

  1. Ziffer eins
    In Anerkennung, daß die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in den Listen enthaltenen Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.
  2. Ziffer 2
    Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht verlangt, Senkungsverpflichtungen einzugehen.

Gesetzesnummer

10007651

Dokumentnummer

NOR12085106

Alte Dokumentnummer

N5199544566J