Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 7
Allgemeine Regeln für inländische Stützungen
Jedes Mitglied stellt sicher, daß Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen angeführten Kriterien entsprechen, dementsprechend gehandhabt werden.
Jede inländische Stützungsmaßnahme zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, einschließlich allfälliger Abänderungen solcher Maßnahmen und jede Maßnahme, die nachträglich eingeführt wird, für die jedoch nicht der Nachweis erbracht werden kann, daß sie die Kriterien im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen erfüllt oder auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen ist, wird in die Berechnung des Laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.
Falls keine Gesamt-AMS Verpflichtung im Teil IV der Liste eines Mitglieds aufscheint, gewährt das Mitglied keine Stützungen für landwirtschaftliche Erzeuger, die die entsprechenden Mindestwerte im Artikel 6 Absatz 4 überschreiten.Falls keine Gesamt-AMS Verpflichtung im Teil römisch vier der Liste eines Mitglieds aufscheint, gewährt das Mitglied keine Stützungen für landwirtschaftliche Erzeuger, die die entsprechenden Mindestwerte im Artikel 6 Absatz 4 überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12085098
Alte Dokumentnummer
N5199544558J