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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 7

Allgemeine Regeln für inländische Stützungen

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied stellt sicher, daß Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen angeführten Kriterien entsprechen, dementsprechend gehandhabt werden.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Jede inländische Stützungsmaßnahme zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, einschließlich allfälliger Abänderungen solcher Maßnahmen und jede Maßnahme, die nachträglich eingeführt wird, für die jedoch nicht der Nachweis erbracht werden kann, daß sie die Kriterien im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen erfüllt oder auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen ist, wird in die Berechnung des Laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.
    2. Litera b
      Falls keine Gesamt-AMS Verpflichtung im Teil römisch vier der Liste eines Mitglieds aufscheint, gewährt das Mitglied keine Stützungen für landwirtschaftliche Erzeuger, die die entsprechenden Mindestwerte im Artikel 6 Absatz 4 überschreiten.

Gesetzesnummer

10007651

Dokumentnummer

NOR12085098

Alte Dokumentnummer

N5199544558J