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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen findet auf alle sanitären und phytosanitären Maßnahmen Anwendung, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den internationalen Handel haben können. Solche Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens entwickelt und angewendet.
  2. Ziffer 2
    Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die im Anhang A enthaltenen Begriffsbestimmungen.
  3. Ziffer 3
    Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
  4. Ziffer 4
    Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Rechte der Mitglieder im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse betreffend Maßnahmen, die nicht dem Wirkungsbereich dieses Übereinkommens unterliegen.

Gesetzesnummer

10007652

Dokumentnummer

NOR12085118

alte Dokumentnummer

N5199544579J