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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 14

Schlußbestimmungen

Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 8 und des Artikels 7, auf die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer bestehenden sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben und zwar in Fällen, in denen eine solche Anwendung auf Grund mangelnden technischen Fachwissens, technischer Infrastruktur oder Ressourcen nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10007652

Dokumentnummer

NOR12085131

Alte Dokumentnummer

N5199544592J