Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 14
Schlußbestimmungen
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 8 und des Artikels 7, auf die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer bestehenden sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben und zwar in Fällen, in denen eine solche Anwendung auf Grund mangelnden technischen Fachwissens, technischer Infrastruktur oder Ressourcen nicht möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12085131
Alte Dokumentnummer
N5199544592J