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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 4

Äquivalenz

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder betrachten die sanitären und phytosanitären Maßnahmen anderer Mitglieder als äquivalent, auch wenn diese sich von ihren eigenen unterscheiden oder von denen anderer Mitglieder, die mit der gleichen Ware handeln, wenn das ausführende dem einführenden Mitglied objektiv darlegt, daß seine Maßnahmen den angemessenen sanitären und phytosanitären Schutz des einführenden Mitglieds erreichen. Zu diesem Zweck ist dem einführenden Mitglied auf Verlangen die geeignete Möglichkeit zur Inspektion, Überprüfung und zu anderen diesbezüglichen Vorgangsweisen zu gewähren.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder treten auf Verlangen in Konsultationen ein, mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Abkommen über die Anerkennung der Äquivalenz bestimmter sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen zu erreichen.

Gesetzesnummer

10007652

Dokumentnummer

NOR12085121

alte Dokumentnummer

N5199544582J