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Art. 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2005 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199531.01.2005 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 angewendet werden.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder kommen überein, Artikel 2 Absatz 18 und Artikel 6 Absatz 6 Litera b, in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutende Steigerung der Zutrittsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilien und Bekleidung gestattet *1).
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage solcher Mitglieder, die an den Protokollen zur Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen „MFA'' genannt) seit 1986 nicht teilgenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein.
  4. Ziffer 4
    Die Mitglieder kommen überein, daß den besonderen Interessen der Baumwolle erzeugenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden sollte.
  5. Ziffer 5
    Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollten die Mitglieder autonom für eine kontinuierliche Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.
  6. Ziffer 6
    Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf Grund des WTO-Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
  7. Ziffer 7
    Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang angeführt.

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*1) Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes zugute kommen.

Schlagworte

Textilsektor, Textilware

Gesetzesnummer

10007653

Dokumentnummer

NOR12085135

Alte Dokumentnummer

N5199544597J