Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 3
Mitglieder, die (andere als die im Rahmen des MFA aufrechterhaltenen und unter Artikel 2 fallenden) Beschränkungen *1) für Textil- und Bekleidungswaren beibehalten, müssen unabhängig davon, ob diese mit dem GATT 1994 vereinbar sind oder nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens a) die betreffenden Beschränkungen dem TMB im einzelnen notifizieren oder b) Notifikationen solcher Beschränkungen, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, dem TMB zur Verfügung stellen. Soweit angebracht, sollten diese Notifikationen Angaben enthalten über die Rechtfertigung der Beschränkungen nach dem GATT 1994, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, auf Grund deren diese Beschränkungen eingeführt wurden.
Die betreffenden Mitglieder müssen nach Absatz 1 notifizierte Beschränkungen, die nicht durch eine Bestimmung des GATT 1994 gerechtfertigt sind, entweder:
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 bringen, wobei sie dies dem TMB zur Unterrichtung notifizieren; oder
nach einem Programm, das sie dem TMB spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorlegen müssen, schrittweise aufheben. Das Programm muß vorsehen, daß alle Beschränkungen innerhalb eines Zeitraums aufgehoben werden, der die Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht überschreitet. Das TMB kann an das betreffende Mitglied Empfehlungen in bezug auf ein derartiges Programm richten.
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stellen die Mitglieder dem TMB zur Unterrichtung alle Notifikationen von nach dem GATT 1994 eingeführten neuen Beschränkungen oder Änderungen bestehender Beschränkungen für Textil- und Bekleidungswaren, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, innerhalb von 60 Tagen nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungen zur Verfügung.
Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB zur Unterrichtung Gegennotifikationen in bezug auf die Rechtfertigung nach dem GATT 1994 oder in bezug auf nicht nach Maßgabe dieses Artikels notifizierte Beschränkungen zuzuleiten. Verfahren im Zusammenhang mit solchen Entgegnungen können von allen Mitgliedern nach den einschlägigen Regeln und Verfahren des GATT 1994 beim zuständigen WTO-Organ eingeleitet werden.
Das TMB leitet die ihm nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen allen Mitgliedern zur Unterrichtung zu.
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*1) Der Begriff „Beschränkungen'' bezeichnet alle einseitigen mengenmäßigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung.
Dokumentnummer
NOR12085137
Alte Dokumentnummer
N5199544599J