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Art. 4

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2005 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.199531.01.2005 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Die im Artikel 2 genannten und die nach Artikel 6 angewendeten Beschränkungen werden von den ausführenden Mitgliedern verwaltet. Die einführenden Mitglieder sind nicht verpflichtet, Sendungen zuzulassen, die über die nach Artikel 2 notifizierten oder nach Artikel 6 angewendeten Höchstmengen hinausgehen.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder kommen überein, daß Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen, wie Änderungen der Praxis, der Vorschriften, der Verfahren oder der Kategorien von Textil- und Bekleidungswaren, einschließlich Änderungen des Harmonisierten Systems, nicht zur Folge haben dürfen, daß das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zutrittsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zutrittsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird.
  3. Ziffer 3
    Wird nach Artikel 2 die Einbeziehung einer Ware notifiziert, die nur einen Teil einer Höchstmenge darstellt, so kommen die Mitglieder überein, daß Änderungen der betreffenden Höchstmenge das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen dürfen.
  4. Ziffer 4
    Sofern die in den Absätzen 2 und 3 genannten Änderungen notwendig sind, kommen die Mitglieder jedoch überein, daß ein Mitglied, das solche Änderungen vornehmen will, die davon betroffenen Mitglieder unterrichtet und nach Möglichkeit Konsultationen mit ihnen einleitet, bevor die betreffenden Änderungen wirksam werden, um eine einvernehmliche Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Die Mitglieder kommen ferner überein, daß in Fällen, in denen vorherige Konsultationen nicht durchführbar sind, die Mitglieder, die solche Änderungen vornehmen, auf Antrag der betroffenen Mitglieder nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB vorlegen, das Empfehlungen nach Artikel 8 ausspricht. Hatte das TSB keine Gelegenheit, einen Streitfall im Zusammenhang mit solchen Änderungen zu prüfen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen worden waren, so wird der betreffende Fall vom TMB nach den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren des MFA geprüft.

Schlagworte

Textilware

Gesetzesnummer

10007653

Dokumentnummer

NOR12085138

Alte Dokumentnummer

N5199544600J