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Art. 5

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2005 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.199531.01.2005 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder kommen überein, daß die Umgehung dieses Übereinkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren die Durchführung dieses Übereinkommens zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 beeinträchtigen. Die Mitglieder sollten daher die notwendigen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsverfahren festlegen, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen. Die Mitglieder kommen ferner überein, im Einklang mit ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme auf Grund der Umgehung dieses Übereinkommens zu lösen.
  2. Ziffer 2
    Ist ein Mitglied der Auffassung, daß dieses Übereinkommen durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren umgangen wird und daß keine oder nur unzureichende Maßnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen, so führt es Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern durch, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit von einem der beteiligten Mitglieder dem TMB unterbreitet werden, das Empfehlungen ausspricht.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder kommen überein, im Einklang mit ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Umgehungspraktiken in ihrem Gebiet zu verhüten, zu untersuchen und gegebenenfalls rechtliche und/oder administrative Maßnahmen zu treffen. Die Mitglieder kommen überein, im Einklang mit ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren in Fällen der Umgehung oder behaupteten Umgehung dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um am Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und gegebenenfalls der Umladung den Sachverhalt zu ermitteln. Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Zusammenarbeit im Einklang mit den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren auf Antrag und von Fall zu Fall die Untersuchung von Umgehungspraktiken, die einen Anstieg der Höchstmengen unterliegenden Ausfuhren in das Gebiet des die Beschränkung aufrechterhaltenden Mitglieds verursachen, den Austausch von verfügbaren Unterlagen, Briefwechseln, Berichten und sonstigen einschlägigen Angaben sowie die Erleichterung von Unternehmensbesuchen und Kontakten einschließt. Die Mitglieder sollten sich bemühen, die Umstände solcher Umgehungen oder behaupteten Umgehungen, einschließlich der Rolle der beteiligten Exporteure oder Importeure, aufzuklären.
  4. Ziffer 4
    Liegen auf Grund einer Untersuchung hinreichende Beweise dafür vor, daß dieses Übereinkommen umgangen worden ist (dh. liegen Beweise für das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Ursprungsort und die Umstände einer Umgehung vor), so kommen die Mitglieder überein, daß die zur Lösung des Problems erforderlichen geeigneten Maßnahmen getroffen werden sollten. Zu diesen Maßnahmen können die Zurückweisung von Einfuhren der betreffenden Waren oder, sofern die Waren bereits eingeführt worden sind, die Anrechnung auf die dem tatsächlichen Ursprungsland oder Ursprungsort entsprechenden Höchstmengen gehören, wobei den genauen Umständen der Umgehung und der Beteiligung des tatsächlichen Ursprungslandes oder Ursprungsorts angemessen Rechnung getragen wird. Sofern Beweise für eine Beteiligung der Mitglieder vorliegen, in deren Gebiet eine Umladung vorgenommen wurde, kann zu diesen Maßnahmen auch die Einführung von Höchstmengen gegenüber den betreffenden Mitgliedern gehören. Derartige Maßnahmen mit angemessenem Zeitplan und Geltungsbereich können getroffen werden, nachdem zwischen den betreffenden Mitgliedern Konsultationen im Hinblick auf die Erzielung einer einvernehmlichen Lösung durchgeführt worden sind, und werden dem TMB mit einer ausführlichen Begründung notifiziert. Die betreffenden Mitglieder können in den Konsultationen andere Möglichkeiten der Abhilfe vereinbaren. Alle derartigen Vereinbarungen sind dem TMB ebenfalls zu notifizieren; das TMB kann für zweckmäßig erachtete Empfehlungen an die Mitglieder richten. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes betroffene Mitglied die Angelegenheit dem TMB vorlegen, das umgehend eine Prüfung vornimmt und Empfehlungen ausspricht.
  5. Ziffer 5
    Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, daß in einigen Fällen von Umgehung Sendungen im Transit durch Länder oder Gebiete befördert werden können, in denen an den Umschlagorten keine Veränderungen der in diesen Sendungen enthaltenen Waren vorgenommen werden. Sie nehmen zur Kenntnis, daß möglicherweise nicht generell eine Kontrolle dieser Sendungen an den Umschlagorten durchführbar ist.
  6. Ziffer 6
    Die Mitglieder kommen überein, daß falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung in den Zolltarif von Waren gleichfalls den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen. Sofern Beweise dafür vorliegen, daß solche falschen Angaben zum Zwecke der Umgehung dieses Übereinkommens gemacht worden sind, kommen die Mitglieder überein, daß nach den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren Maßnahmen gegen die beteiligten Exporteure oder Importeure getroffen werden sollten. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß dieses Übereinkommen durch solche falschen Angaben umgangen wird und daß keine oder nur unzureichende Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Vorfall zu behandeln und/oder Abhilfe zu schaffen, so sollte dieses Mitglied umgehend in Konsultationen mit dem beteiligten Mitglied eintreten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB vorlegen, das Empfehlungen ausspricht. Diese Bestimmung soll die Mitglieder nicht daran hindern, technische Berichtigungen vorzunehmen, wenn bei der Anmeldung der Waren unbeabsichtigt Irrtümer unterlaufen sind.

Schlagworte

Textilsektor

Gesetzesnummer

10007653

Dokumentnummer

NOR12085139

Alte Dokumentnummer

N5199544601J