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Art. 6

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2005 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.01.199531.01.2005 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder anerkennen, daß es während der Übergangszeit notwendig sein kann, eine besondere vorübergehende Schutzklausel (in diesem Übereinkommen „vorübergehende Schutzklausel'' genannt) anzuwenden. Diese vorübergehende Schutzklausel kann von allen Mitgliedern für die im Anhang angeführten Waren angewendet werden, die noch nicht gemäß Artikel 2 in das GATT 1994 einbezogen worden sind. Mitglieder, die keine unter Artikel 2 fallenden Beschränkungen aufrechterhalten, notifizieren dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, ob sie das Recht zur Inanspruchnahme dieses Artikels wahren wollen. Mitglieder, die an den Protokollen zur Verlängerung des MFA seit 1986 nicht teilgenommen haben, machen diese Notifikation innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die vorübergehende Schutzklausel sollte so sparsam wie möglich und in einer Weise angewendet werden, die mit diesem Artikel und mit der effektiven Durchführung des Einbeziehungsprozesses nach diesem Übereinkommen vereinbar ist.
  2. Ziffer 2
    Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel können getroffen werden, wenn auf Grund der Feststellungen eines Mitglieds *1) nachgewiesen wird, daß eine bestimmte Ware in derart erhöhten Mengen in das Gebiet des betreffenden Mitglieds eingeführt wird, daß dem inländischen Wirtschaftszweig, der ähnliche und/oder unmittelbar konkurrierende Waren erzeugt, ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Ein erheblicher Schaden bzw. der tatsächlich drohende erhebliche Schaden muß nachweislich durch die Erhöhung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware und nicht durch andere Faktoren, wie technologischer Wandel oder Änderungen der Verbrauchergewohnheiten, verursacht werden.
  3. Ziffer 3
    Das Mitglied, das eine Feststellung eines erheblichen Schadens bzw. des tatsächlich drohenden erheblichen Schadens im Sinne des Absatzes 2 trifft, prüft die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweiges anhand von Veränderungen einschlägiger Wirtschaftsindikatoren, wie Ausstoß, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Marktanteil, Ausfuhren, Löhne, Beschäftigung, inländische Preise, Gewinne und Investitionen, wobei keiner dieser Indikatoren für sich allein gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig einen entscheidenden Hinweis gibt.
  4. Ziffer 4
    Eine nach diesem Artikel eingeführte Maßnahme wird jeweils gegenüber bestimmten Mitgliedern angewendet. Das Mitglied bzw. die Mitglieder, dem bzw. denen ein erheblicher oder tatsächlich drohender Schaden im Sinne der Absätze 2 und 3 zuzuschreiben ist, wird bzw. werden anhand folgender Kriterien bestimmt: ein bereits eingetretener oder bevorstehender scharfer und wesentlicher Anstieg der Einfuhren *2) aus dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern für sich gesehen, die Höhe der Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Quellen, der Marktanteil sowie die Einfuhr- und Inlandspreise auf einer vergleichbaren Handelsstufe, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig einen entscheidenden Hinweis gibt. Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht auf Ausfuhren eines Mitglieds angewendet, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware bereits einer Höchstmenge nach diesem Übereinkommen unterliegen.
  5. Ziffer 5
    Die Geltungsdauer einer Feststellung eines erheblichen oder tatsächlich drohenden Schadens für die Zwecke der Einführung einer Schutzmaßnahme darf 90 Tage nach der ursprünglichen Notifikation nach Absatz 7 nicht überschreiten.
  6. Ziffer 6
    Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel werden die Interessen der ausführenden Mitglieder wie nachstehend beschrieben besonders berücksichtigt:
    1. Litera a
      am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer erhalten vorzugsweise in allen Einzelheiten, zumindest jedoch global, eine deutlich günstigere Behandlung als die anderen in diesem Absatz genannten Gruppen von Mitgliedern;
    2. Litera b
      Mitglieder, deren Gesamtvolumen an Textil- und Bekleidungsausfuhren im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Ausfuhren anderer Mitglieder klein ist und auf die nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in das Gebiet des einführenden Mitglieds entfällt, erhalten bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen nach den Absätzen 8, 13 und 14 eine differenzierte und günstigere Behandlung. Bei diesen Lieferern werden die künftigen Möglichkeiten für eine Entwicklung ihres Handels und die Notwendigkeit, ihnen kommerzielle Einfuhrmengen zuzugestehen, im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 gebührend berücksichtigt;
    3. Litera c
      bei Waren aus Wolle aus einem Wolle erzeugenden Entwicklungsland-Mitglied, dessen Wirtschaft und Handel mit Textilien und Bekleidung vom Wollsektor abhängig sind, dessen Textil- und Bekleidungsausfuhren nahezu ausschließlich aus Waren aus Wolle bestehen und dessen Handelsvolumen bei Textilien und Bekleidung auf den Märkten der einführenden Mitglieder einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, wird den Ausfuhrerfordernissen des betreffenden Mitglieds bei der Prüfung von Kontingenten, Zuwachsraten und Flexibilitätsbestimmungen besondere Beachtung geschenkt;
    4. Litera d
      ein Mitglied gewährt eine günstigere Behandlung für die Wiedereinfuhr von Textilien und Bekleidung, die es zur Be- oder Verarbeitung und anschließenden Wiedereinfuhr in ein anderes Mitglied ausgeführt hatte; diese Behandlung unterliegt den Rechtsvorschriften und Praktiken des einführenden Mitglieds und ist abhängig von zufriedenstellenden Kontroll- und Bescheinigungsverfahren, wenn diese Waren aus einem Mitglied eingeführt werden, für das diese Art des Warenverkehrs einen wesentlichen Teil der gesamten Textil- und Bekleidungsausfuhren darstellt.
  7. Ziffer 7
    Ein Mitglied, das eine Schutzmaßnahme beabsichtigt, beantragt Konsultationen mit den Mitgliedern, die von der Maßnahme betroffen wären. Dem Konsultationsersuchen sind genaue und sachdienliche Angaben für einen möglichst nicht zu weit zurückliegenden Zeitraum beizufügen, aus denen insbesondere folgendes ersichtlich wird: a) die Faktoren gemäß Absatz 3, auf die das betreffende Mitglied die Feststellung eines erheblichen oder tatsächlich drohenden Schadens stützt, und b) die Faktoren gemäß Absatz 4, auf Grund deren es die Schutzmaßnahme gegenüber den betreffenden Mitgliedern vorschlägt. Bei Konsultationsersuchen nach diesem Absatz beziehen sich diese Angaben so eng wie möglich auf erkennbare Produktionssektoren und auf den im Absatz 8 genannten Bezugszeitraum. Das Mitglied, das die Schutzmaßnahme einführen will, gibt ferner an, in welcher Höhe die Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Ware aus den betreffenden Mitgliedern festgesetzt werden soll; die vorgeschlagene Höchstmenge darf nicht unter der im Absatz 8 genannten Höhe liegen. Das Mitglied, das ein Konsultationsersuchen stellt, teilt gleichzeitig dem Vorsitzenden des TMB das Konsultationsersuchen zusammen mit den in den Absätzen 3 und 4 genannten sachlichen Angaben, einschließlich der vorgeschlagenen Höchstmenge, mit. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des TMB vom Konsultationsersuchen unter Angabe des antragstellenden Mitglieds, der fraglichen Ware und der Mitglieder, an die das Ersuchen gerichtet ist. Mitglieder, an die ein Konsultationsersuchen gerichtet wird, geben diesem Ersuchen umgehend statt; die Konsultationen werden unverzüglich aufgenommen und normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen.
  8. Ziffer 8
    Wird in den Konsultationen Einvernehmen darüber erzielt, daß die Lage eine Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Ware durch das betreffende Mitglied oder die betreffenden Mitglieder erfordert, so wird die Höchstmenge auf einer Höhe festgesetzt, die nicht niedriger sein darf als die Höhe der Ausfuhren oder Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern in dem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde.
  9. Ziffer 9
    Die Einzelheiten der vereinbarten Selbstbeschränkungsmaßnahme werden dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluß der Vereinbarung mitgeteilt. Das TMB stellt fest, ob die Vereinbarung nach Maßgabe dieses Artikels begründet ist. Bei dieser Feststellung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. Das TMB kann an die betreffenden Mitglieder die für notwendig erachteten Empfehlungen richten.
  10. Ziffer 10
    Ist jedoch nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens keine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedern zustande gekommen, so kann das Mitglied, das die Schutzmaßnahme vorgeschlagen hat, die Beschränkung nach Maßgabe dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Konsultationszeitraums von 60 Tagen anwenden, wobei das Einfuhrdatum oder das Ausfuhrdatum zugrunde gelegt wird; gleichzeitig befaßt es das TMB mit der Angelegenheit. Es steht allen betroffenen Mitgliedern frei, das TMB vor Ablauf des Zeitraums von 60 Tagen mit der Angelegenheit zu befassen. In beiden Fällen nimmt das TMB umgehend eine Prüfung des Sachverhalts, einschließlich der Feststellung eines erheblichen oder tatsächlich drohenden Schadens vor, und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmäßige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Bei dieser Prüfung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die ihrem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben.
  11. Ziffer 11
    Unter äußerst ungewöhnlichen und kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Maßnahme nach Absatz 10 vorläufig getroffen werden, sofern das Konsultationsersuchen und die Mitteilung an das TMB innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen nach der Einführung der Maßnahme erfolgen. Kommt in diesen Konsultationen keine Einigung zustande, so wird das TMB bei Abschluß der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 60 Tage nach der Einführung der Maßnahme unterrichtet. Das TMB nimmt umgehend eine Prüfung der Angelegenheit vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmäßige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Kommt in diesen Konsultationen eine Einigung zustande, so unterrichten die Mitglieder das TMB bei Abschluß der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 90 Tage nach der Einführung der Maßnahme. Das TMB kann für zweckmäßig erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten.
  12. Ziffer 12
    Ein Mitglied kann nach diesem Artikel angewendete Maßnahmen entweder a) bis zu drei Jahren ohne Verlängerung oder b) bis zur Einbeziehung der Waren in das GATT 1994 aufrechterhalten, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.
  13. Ziffer 13
    Bleibt die Beschränkungsmaßnahme für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Kraft, so gilt für die folgenden Jahre die für das erste Jahr festgesetzte Höchstmenge zuzüglich einer Zuwachsrate von nicht weniger als 6 Prozent pro Jahr, es sei denn, daß gegenüber dem TMB etwas Gegenteiliges begründet wird. Die Höchstmenge für die betreffende Ware kann in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Ausnutzung im Vorgriff und/oder Übertragung auf das folgende Jahr um 10 Prozent überschritten werden, wobei auf die Ausnutzung im Vorgriff nicht mehr als 5 Prozent entfallen dürfen. Für die kumulierte Inanspruchnahme der Übertragung auf das folgende Jahr, der Ausnutzung im Vorgriff und des Absatzes 14 dürfen keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten.
  14. Ziffer 14
    Führt ein Mitglied eine Beschränkung nach diesem Artikel für mehr als eine Ware eines anderen Mitglieds ein, so darf die nach diesem Artikel vereinbarte Höchstmenge für jede dieser Waren um 7 Prozent überschritten werden, sofern die Gesamtausfuhren von einer Beschränkung unterliegenden Waren die Summe der Höchstmengen für alle nach diesem Artikel einer Beschränkung unterworfenen Waren nicht überschreiten, wobei vereinbarte gemeinsame Maßeinheiten zugrunde gelegt werden. Stimmen die Anwendungszeiträume der Beschränkungen für diese Waren nicht überein, so wird diese Bestimmung pro rata temporis angewendet.
  15. Ziffer 15
    Wird eine Schutzmaßnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach dem MFA oder nach Artikel 2 oder 6 galt, so wird die neue Höchstmenge in der im Absatz 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach:
    1. Litera a
      dem Tag der Notifikation der Aufhebung der früheren Beschränkung nach Artikel 2 Absatz 15; oder
    2. Litera b
      dem Tag der Aufhebung der früheren nach diesem Artikel oder nach dem MFA eingeführten Beschränkung;
    in diesem Fall darf die neue Höchstmenge nicht niedriger sein als
    1. Litera i
      die Höchstmenge für den letzten Zwölfmonatszeitraum, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Absatz 8. 16. Beschließt ein Mitglied, das keine Beschränkung nach Artikel 2
      aufrechterhält, eine Beschränkung nach diesem Artikel einzuführen, so trifft es angemessene Vorkehrungen, die a) Faktoren wie die bestehende Einreihung in den Zolltarif und die auf üblichen Handelsbräuchen bei Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften beruhenden Mengeneinheiten berücksichtigen, und zwar sowohl in bezug auf die Faserzusammensetzung als auch in bezug auf den Wettbewerb in dem betreffenden Segment des inländischen Marktes, und b) eine übermäßige Aufsplitterung der Kategorien vermeiden. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 7 oder 11 enthält vollständige Angaben über diese Vorkehrungen.

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*1) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mitgliedstaat anwenden. Nimmt eine Zollunion die Schutzklausel für ihr gesamtes Gebiet in Anspruch, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder des tatsächlich drohenden erheblichen Schadens auf Grund der Lage in der Zollunion als ganzer getroffen werden. Wird eine Schutzmaßnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder des tatsächlich drohenden erheblichen Schadens auf Grund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Maßnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.

*2) Solch ein bevorstehender Anstieg ist meßbar und wird nicht auf Grund einer bloßen Behauptung oder Möglichkeit festgestellt, zum Beispiel einer Erzeugungskapazität im ausführenden Land.

Schlagworte

Einfuhrpreis, Textilausfuhr, Bearbeitung, Kontrollverfahren, Einfuhrgeschäft

Gesetzesnummer

10007653

Dokumentnummer

NOR12085140

Alte Dokumentnummer

N5199544602J