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Art. 7

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2005 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.199531.01.2005 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder auf Grund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen:
    1. Litera a
      Gewährleistung eines verbesserten Marktzutritts für Textilien und Bekleidung durch Maßnahmen wie Senkung und Bindung von Zollsätzen, Senkung oder Beseitigung von nichttariflichen Hemmnissen und Vereinfachung der Zoll-, Verwaltungs- und Lizenzerteilungsförmlichkeiten;
    2. Litera b
      Sicherstellung einer Politik fairer und angemessener Handelsbedingungen für Textilien und Bekleidung in Bereichen wie Dumping und Antidumpingbestimmungen und -verfahren, Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie Schutz des geistigen Eigentums;
    3. Litera c
      Vermeidung einer Diskriminierung der Einfuhren im Textil- und Bekleidungssektor bei der Durchführung von Maßnahmen aus allgemeinen handelspolitischen Gründen.
    Solche Maßnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder notifizieren dem TMB die Maßnahmen nach Absatz 1, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens auswirken. Soweit diese Maßnahmen anderen WTO-Organen notifiziert worden sind, genügt für die Zwecke dieses Absatzes eine Zusammenfassung mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Notifikation. Es steht jedem Mitglied frei, Gegennotifikationen an das TMB zu richten.
  3. Ziffer 3
    Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ein anderes Mitglied die im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen nicht getroffen hat und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen beeinträchtigt worden ist, so kann es die Angelegenheit den zuständigen WTO-Organen vorlegen und das TMB unterrichten. Alle Feststellungen oder Schlußfolgerungen der betreffenden WTO-Organe in dieser Angelegenheit sind Teil des zusammenfassenden Berichts des TMB.

Schlagworte

Zollzerteilungsförmlichkeit, Verwaltungszerteilungsförmlichkeit, Antidumpingverfahren, Textilsektor

Gesetzesnummer

10007653

Dokumentnummer

NOR12085141

Alte Dokumentnummer

N5199544603J