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Art. 8

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2005 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.199531.01.2005 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Zur Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens, zur Prüfung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Maßnahmen und deren Konformität und zur Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse wird das Textilaufsichtsorgan („TMB'') errichtet. Das TMB besteht aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des TMB soll ausgewogen und möglichst repräsentativ sein, und ein regelmäßiger Wechsel der Mitgliedschaft in angemessenen Zeitabständen ist vorgesehen. Die Mitglieder des TMB werden von den vom Rat für den Handel mit Waren für die Mitgliedschaft im TMB bezeichneten Mitgliedern dieses Übereinkommens bestellt und üben ihre Funktion ad personam aus.
2 . Das TMB legt seine Arbeitsverfahren selbst fest. Es besteht
jedoch Einvernehmen darüber, daß ein Konsens im TMB ohne die Zustimmung von Mitgliedern zustande kommen kann, die von Mitgliedern dieses Übereinkommens bestellt worden sind, die Partei in einem dem TMB zur Prüfung vorliegenden ungeklärten Streit sind.
  1. Ziffer 3
    Das TMB gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es stützt sich dabei auf die von den Mitgliedern dieses Übereinkommens nach dessen einschlägigen Artikeln vorgenommenen Notifikationen und Mitteilungen, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Angaben oder Einzelheiten, die von den Mitgliedern vorgelegt oder vom TMB angefordert werden. Es kann sich ferner auf Notifikationen oder Berichte von anderen WTO-Organen oder aus anderen für geeignet erachteten Quellen stützen.
  2. Ziffer 4
    Die Mitglieder räumen einander angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über alle die Durchführung dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten ein.
  3. Ziffer 5
    Kommt in bilateralen Konsultationen nach diesem Übereinkommen keine einvernehmliche Lösung zustande, so richtet das TMB auf Ersuchen eines der beiden Mitglieder nach einer gründlichen und zügigen Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder.
  4. Ziffer 6
    Das TMB prüft auf Ersuchen eines Mitglieds dieses Übereinkommens umgehend alle besonderen Angelegenheiten, die nach Auffassung dieses Mitglieds seinen Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens schaden, wenn Konsultationen zwischen diesem Mitglied und den anderen betroffenen Mitgliedern keine einvernehmliche Lösung ergeben haben. In einer solchen Angelegenheit macht das TMB gegenüber den betreffenden Mitgliedern sowie für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 11 für zweckmäßig erachtete Bemerkungen.
  5. Ziffer 7
    Bevor das TMB seine Empfehlungen oder Bemerkungen abfaßt, lädt es die Mitglieder, die von der zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit unmittelbar betroffen sein können, zur Teilnahme ein.
  6. Ziffer 8
    Das TMB gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab, sofern in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden dem Rat für den Handel mit Waren zur Unterrichtung zugeleitet.
  7. Ziffer 9
    Die Mitglieder bemühen sich, die Empfehlungen des TMB in vollem Umfang anzunehmen; das TMB übt eine angemessene Kontrolle über die Umsetzung seiner Empfehlungen aus.
  8. Ziffer 10
    Hält ein Mitglied es für unmöglich, den Empfehlungen des TMB nachzukommen, so teilt es dem TMB spätestens einen Monat nach Eingang der betreffenden Empfehlung die Gründe dafür mit. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe spricht das TMB unverzüglich weitere für zweckmäßig erachtete Empfehlungen aus. Bleibt die Angelegenheit auch nach diesen Empfehlungen weiter ungelöst, so kann jedes betroffene Mitglied den Fall dem Streitbeilegungsorgan unterbreiten und Artikel römisch 23 Absatz 2 des GATT 1994 sowie die einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung über Streitbeilegung in Anspruch nehmen.
  9. Ziffer 11
    Zur Beaufsichtigung der Durchführung dieses Übereinkommens nimmt der Rat für den Handel mit Waren vor dem Ende jeder Stufe des Einbeziehungsprozesses eine umfassende Prüfung vor. Zur Unterstützung dieser Prüfung legt das TMB spätestens sechs Monate vor dem Ende jeder Stufe dem Rat für den Handel mit Waren einen vollständigen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens im Berichtszeitraum vor; in diesem Bericht werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsprozeß, der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel und der Anwendung der Regeln und Disziplinen des GATT 1994 gemäß den Artikeln 2, 3, 6 und 7 behandelt. Dieser Bericht kann die vom TMB für zweckmäßig erachteten Empfehlungen an den Rat für den Handel mit Waren einschließen.
  10. Ziffer 12
    Auf Grund der Ergebnisse der Prüfung kann der Rat für den Handel mit Waren mit Konsens Beschlüsse fassen, die er für zweckmäßig erachtet, um zu gewährleisten, daß das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Zur Beilegung von Streitfällen, die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne des Artikels 7 entstehen können, kann das Streitbeilegungsorgan unbeschadet des im Artikel 9 festgelegten Datums des Außerkrafttretens für die an die Prüfung anschließende Stufe eine Ermächtigung zu einer Anpassung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 14 den Mitgliedern erteilen, die ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nachweislich nicht nachkommen.

Gesetzesnummer

10007653

Dokumentnummer

NOR12085142

Alte Dokumentnummer

N5199544604J