Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.2005
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Langtitel
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILIEN UND BEKLEIDUNG
(NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)
StF: BGBl. Nr. 1/1995 (Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitglieder,
eingedenk, daß die Minister in Punta del Este vereinbart haben, daß „die Verhandlungen im Bereich Textilien und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und - Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen'';
eingedenk, daß das Handelsverhandlungskomitee in seinem Beschluß vom April 1989 übereingekommen ist, daß dieser Einbeziehungsprozeß nach dem Abschluß der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden sollte;
eingedenk, daß des weiteren vereinbart wurde, daß den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern eine besondere Behandlung eingeräumt werden sollte;
kommen hiermit wie folgt überein:
Dokumentnummer
NOR11007785
Alte Dokumentnummer
N5199544596J