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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 3

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen

In bezug auf lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten gilt:

3.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Stellen die Bestimmungen des Artikels 2 einhalten, mit Ausnahme der im Artikel 2 Absätze 9.2 und 10.1 vorgesehenen Notifizierungsverpflichtung.

3.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß die technischen Vorschriften lokaler Regierungsstellen unmittelbar auf der Ebene unter der Zentralregierung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, doch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist, wie jener früher notifizierter technischer Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.

3.3 Die Mitglieder können Kontakte mit anderen Mitgliedern, einschließlich Notifikationen, Versorgung mit Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 verlangen, die im Wege der Zentralregierung stattfinden.

3.4 Die Mitglieder werden keine Maßnahmen treffen, wodurch sie lokale Regierungsstellen oder nichtstaatliche Stellen innerhalb ihrer Gebiete auffordern oder diese veranlassen, in einer mit den Bestimmungen des Artikels 2 unvereinbaren Weise zu handeln.

3.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder gestalten und vollziehen positive Maßnahmen und Mechanismen zur Unterstützung der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 durch andere als zentrale Regierungsstellen.

Gesetzesnummer

10007654

Dokumentnummer

NOR12085147

alte Dokumentnummer

N5199544610J