Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Anhang

ERLÄUTERNDE LISTE

  1. Ziffer eins
    TRIMs, die unvereinbar mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung nach Artikel römisch drei Absatz 4 des GATT 1994 sind, umfassen solche, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften zwingend oder durchsetzbar sind oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die erfordern:
    1. Litera a
      den Kauf oder Gebrauch von Waren inländischen Ursprungs oder aus inländischer Quelle, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge, ihren Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind, oder
    2. Litera b
      daß die Käufe oder der Gebrauch von eingeführten Waren durch ein Unternehmen bezogen auf Menge oder Wert der lokalen Waren, die es ausführt, beschränkt sind.
  2. Ziffer 2
    TRIMs, die mit der Verpflichtung der allgemeinen Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen nach Artikel römisch elf Absatz 1 des GATT 1994 nicht vereinbar sind, umfassen auch die gemäß nationalem Gesetz oder Verwaltungsvorschriften zwingenden oder durchsetzbaren TRIMs, oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die folgendes beschränken:
    1. Litera a
      die Einfuhr von in der lokalen Erzeugung der im Zusammenhang mit dieser verwendeten Waren durch ein Unternehmen, allgemein oder in einem Ausmaß, das auf die Menge oder den Wert der lokalen Erzeugung, die es ausführt, bezogen ist,
    2. Litera b
      die Einfuhr von in der lokalen Erzeugung oder im Zusammenhang mit dieser verwendeten Waren durch ein Unternehmen, durch Beschränkung seines Zugangs zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland in einem Ausmaß, das auf den ausländischen Devisenzustrom dem Unternehmen zugerechnet wird oder
    3. Litera c
      die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge oder Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind.

Gesetzesnummer

10007655

Dokumentnummer

NOR12085172

Alte Dokumentnummer

N5199544636J