Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Importeur darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Wert sehr nahekommt:
(i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene
Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland;
(ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren der nach Artikel 5 festgesetzt wurde;
(iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde.
Bei Anwendung der vorangeführten Vergleiche sind dargelegte Umstände bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der im Artikel 8 aufgezählten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.