Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994WTO-Abkommen - Durchführung Artikel römisch sieben, Zoll- und Handelsabkommen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 11
Jedes Mitglied hat in seinen Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolles herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.
Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigem Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften jedes Mitglieds müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer ist auch über weitere Beschwerderechte zu unterrichten.
Dokumentnummer
NOR12085203
Alte Dokumentnummer
N5199544669J