Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994WTO-Abkommen - Durchführung Artikel römisch sieben, Zoll- und Handelsabkommen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 13
Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwertes von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwertes aufzuschieben, so darf der Importeur der Waren über sie verfügen, wenn der Importeur auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jedes Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
Dokumentnummer
NOR12085205
Alte Dokumentnummer
N5199544671J