auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des präferentiellen Ursprungs, die sie einer Ware gewähren würden, sobald wie möglich aber nicht später als 150 Tage nach einem Antrag auf eine solche Feststellung gemacht werden, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden entgegengenommen, bevor das Handelsgeschäft mit den betreffenden Waren beginnt und können zu jedem späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der präferentiellen Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer im Zuge einer Überprüfung im Sinne des lit. f getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich der Bestimmungen nach lit. g öffentlich zugänglich gemacht;auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des präferentiellen Ursprungs, die sie einer Ware gewähren würden, sobald wie möglich aber nicht später als 150 Tage nach einem Antrag auf eine solche Feststellung gemacht werden, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden entgegengenommen, bevor das Handelsgeschäft mit den betreffenden Waren beginnt und können zu jedem späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der präferentiellen Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer im Zuge einer Überprüfung im Sinne des Litera f, getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich der Bestimmungen nach Litera g, öffentlich zugänglich gemacht;