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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch eins

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ursprungsregeln

  1. Ziffer eins
    Im Sinne der Teile römisch eins bis römisch vier dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln jene Gesetze, Verordnungen und administrativen Vorschriften von allgemeiner Anwendung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, vorausgesetzt, solche Ursprungsregeln beziehen sich nicht auf vertragliche oder autonome Handelssysteme, die zur Einräumung von Zollpräferenzen führen und somit über die Anwendung des Artikels römisch eins Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehen.
  2. Ziffer 2
    Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle Ursprungsregeln, die in nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten Verwendung finden, wie etwa bei folgender Anwendung: Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch elf und römisch dreizehn des GATT 1994; Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel römisch sechs des GATT 1994; Schutzmaßnahmen nach Artikel römisch neunzehn des GATT 1994; Ursprungskennzeichnungserfordernisse nach Artikel römisch neun des GATT 1994; und alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Zollkontingente. Sie umfassen auch Ursprungsregeln, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für Handelsstatistiken herangezogen werden. *1)

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*1) Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Bestimmungen, die für Zwecke der Definition der Begriffe „inländischer Wirtschaftszweig'' oder „gleichartige Waren des inländischen Wirtschaftszweiges'' oder ähnlicher Begriffe geschaffen wurde, wo auch immer sie Anwendung finden.

Schlagworte

Antidumpingzoll

Gesetzesnummer

10007659

Dokumentnummer

NOR12085229

Alte Dokumentnummer

N5199544697J