Um für einen umfassenden Leistungseinsatz des CCC vorzusorgen, wird das Komitee das Technische Komitee ersuchen, seine Auswertungen und Ansichten bekanntzugeben, die sich aus den Arbeiten ergeben, die nachstehend auf der Grundlage der im Absatz 1 angeführten Grundsätze dargestellt sind. Um zeitgerecht das Arbeitsprogramm für die Harmonisierung abzuschließen, werden diese Arbeiten nach Warensektoren, entsprechend den verschiedenen Kapiteln und Abschnitten des Harmonisierten Nomenklatursystems (HS) durchgeführt.
(i) Zur Gänze erzeugt und geringfügige Be- oder
Verarbeitungen
Das Technische Komitee wird harmonisierte Definitionen entwickeln über:
die Waren, die zur Gänze als in einem Land erzeugt angesehen werden. Diese Arbeiten werden so ausführlich wie möglich zu verrichten sein;
geringfügige Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich selbst nicht ursprungsbegründend für eine Ware sind.
Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Komitee innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens des Komitees vorgelegt.
(ii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Wechsel der Einreihung in den Zolltarif
Das Technische Komitee wird auf der Grundlage des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die Brauchbarkeit des Wechsels der Tarif-Unternummer oder Nummer bei der Ausarbeitung von Ursprungsregeln für bestimmte Waren oder einen Warensektor und gegebenenfalls den Mindestwechsel im Rahmen der Nomenklatur, der dieses Kriterium erfüllt.
Das Technische Komitee wird die vorstehenden Arbeiten nach Waren aufteilen und hiebei die Kapitel und Abschnitte der HS-Nomenklatur berücksichtigen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest auf Vierteljahresbasis dem Komitee vorlegen. Das Technische Komitee wird die vorstehenden Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten ab Erhalt des Ersuchens des Komitees abschließen.
(iii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - zusätzliche
Kriterien
Bei Abschluß der Arbeiten nach lit. (ii) für jeden Warensektor oder einzelne Warengruppe, wo die ausschließliche Verwendung der HS-Nomenklatur das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung nicht zuläßt, wird das Technische Komitee:
auf der Grundlage des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung die Brauchbarkeit in einer ergänzenden oder ausschließlichen Form anderer Erfordernisse prüfen und erarbeiten, einschließlich wertmäßiger Prozentsätze *1) und/oder Be- oder Verarbeitungsvorgänge *2) bei der Ausarbeitung von Ursprungsregeln für bestimmte Warengruppen oder einen Warensektor;
Erläuterungen für seine Vorschläge vorsehen;
die vorstehenden Arbeiten nach Waren aufteilen und hiebei die Kapitel oder Abschnitte der HS-Nomenklatur berücksichtigen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest auf Vierteljahresbasis dem Komitee vorlegen. Das Technische Komitee wird die vorstehenden Arbeiten innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten ab Erhalt des Ersuchens des Komitees abschließen.