Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, außer, unter anderem:
(i) jede Person, Unternehmen oder Institution, die im
einführenden Mitglied die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten;
(ii) Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden;
(iii) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht
werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen.