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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 17

Vorläufige Maßnahmen

17.1 Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn:

  1. Litera a
    eine Untersuchung im Sinne des Artikels 11 eingeleitet wurde, eine öffentliche Bekanntmachung darüber erfolgt ist und die interessierten Mitglieder und interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben,
  2. Litera b
    eine bejahende vorläufige Feststellung erfolgt ist, daß eine Subvention besteht und eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges durch subventionierte Einfuhren eingetreten ist, und
  3. Litera c
    die betroffenen Behörden solche Maßnahmen für notwendig erachten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

17.2 Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß vorläufige Ausgleichszölle durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig berechneten Subventionsbetrages gesichert werden.

17.3 Vorläufige Maßnahmen werden nicht vor 60 Tagen ab Einleitung der Untersuchung angewendet.

17.4 Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate nicht überschreiten.

17.5 Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 befolgt.

Gesetzesnummer

10007661

Dokumentnummer

NOR12085264

Alte Dokumentnummer

N5199544743J