Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 23
Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen innerstaatlichen Gesetzgebung Vorschriften über Ausgleichszollmaßnahmen enthält, unterhält gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unter anderem für die Zwecke einer raschen Überprüfung von Verwaltungstätigkeiten, in bezug auf endgültige Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21. Solche Instanzen und Verfahren sind unabhängig von den für die in Rede stehende Festsetzung und Überprüfung verantwortlicher Behörden; sie stehen allen interessierten Parteien zur Verfügung, die am Verwaltungsverfahren beteiligt und unmittelbar durch überprüfungszugängliche Verwaltungstätigkeiten berührt sind.
Dokumentnummer
NOR12085270
Alte Dokumentnummer
N5199544749J