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Art. 23

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 23

Gerichtliche Überprüfung

Jedes Mitglied, dessen innerstaatlichen Gesetzgebung Vorschriften über Ausgleichszollmaßnahmen enthält, unterhält gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unter anderem für die Zwecke einer raschen Überprüfung von Verwaltungstätigkeiten, in bezug auf endgültige Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21. Solche Instanzen und Verfahren sind unabhängig von den für die in Rede stehende Festsetzung und Überprüfung verantwortlicher Behörden; sie stehen allen interessierten Parteien zur Verfügung, die am Verwaltungsverfahren beteiligt und unmittelbar durch überprüfungszugängliche Verwaltungstätigkeiten berührt sind.

Gesetzesnummer

10007661

Dokumentnummer

NOR12085270

Alte Dokumentnummer

N5199544749J